Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
02.06.2017
Außerkrafttretensdatum
27.08.2024
Abkürzung
APAB-IFV
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 2.Paragraph 2,
Als Beitrag gemäß § 1 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 300 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 1 500 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben. Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 300 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 1 500 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Im RIS seit
02.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
20009888
Dokumentnummer
NOR40193494