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Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 § 6

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3. Teil
Vorschaudaten

Tagesvorschauen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Bilanzgruppenverantwortlichen:
      1. Litera a
        das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
      2. Litera b
        die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
      3. Litera c
        das Aggregat der Kaltreserve,
      4. Litera d
        der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
    2. Ziffer 2
      die Übertragungsnetzbetreiber den Netzlastverlauf im eigenen Netz;
    3. Ziffer 3
      die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf im eigenen Netz sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen;
    4. Ziffer 4
      die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch in Österreich befindet.
  2. Absatz 2,Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
    2. Ziffer 2
      der Netzlastverlauf in der Regelzone;
    3. Ziffer 2 a
      der Anteil des Netzlastverlaufs in der Regelzone, der nur Netzgebiete innerhalb Österreichs beinhaltet;
    4. Ziffer 3
      die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).
  3. Absatz 2 a,Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.
  4. Absatz 3,Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

Schlagworte

Leistungsuntergrenze, Leistungsobergrenze, Energiedargebot

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40255997

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/415/P6/NOR40255997

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