Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
28.09.2023
Abkürzung
E-EnLD-VO 2017
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Teil
Vorschaudaten
Tagesvorschauen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
die Bilanzgruppenverantwortlichen:
das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
das Aggregat der Kaltreserve,
der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
die Übertragungsnetzbetreiber den Lastverlauf im eigenen Netz;
die Betreiber unterlagerter Netze den Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.
(2)Absatz 2,Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
der Lastverlauf (Netzabgabe in der Regelzone);
die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).
(3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
Schlagworte
Leistungsuntergrenze, Leistungsobergrenze, Energiedargebot
Im RIS seit
22.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20009750
Dokumentnummer
NOR40188898