Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3. Teil
Vorschaudaten

Tagesvorschauen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Bilanzgruppenverantwortlichen:
      1. Litera a
        das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
      2. Litera b
        die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
      3. Litera c
        das Aggregat der Kaltreserve,
      4. Litera d
        der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
    2. Ziffer 2
      die Übertragungsnetzbetreiber den Lastverlauf im eigenen Netz;
    3. Ziffer 3
      die Betreiber unterlagerter Netze den Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.
  2. Absatz 2,Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
    2. Ziffer 2
      der Lastverlauf (Netzabgabe in der Regelzone);
    3. Ziffer 3
      die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).
  3. Absatz 3,Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

Schlagworte

Leistungsuntergrenze, Leistungsobergrenze, Energiedargebot

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188898