Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchwG-VO
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
Haltungsanforderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
Schlagworte
Mastbetrieb, Mastplatz
Im RIS seit
29.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238082