Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
SchwG-VO
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen
Anforderungen an die Stallhaltung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei
Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Abs. 1 auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Absatz eins, auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.
Schlagworte
Mastbetrieb, Mastplatz
Im RIS seit
21.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40188747