Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

Haltungsanforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
    1. Ziffer eins
      Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
    2. Ziffer 2
      Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
    3. Ziffer 3
      kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.

Schlagworte

Mastbetrieb, Mastplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238082