Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

Anforderungen an die Stallhaltung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sofern Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden, hat die Haltung den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Bei
    1. Ziffer eins
      Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
    2. Ziffer 2
      Zuchtbetrieben, die mehr als fünf Sauenplätze/Eberplatze haben sowie
    3. Ziffer 3
      kombinierten Betrieben, die entweder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als fünf Sauenplätze/Eberplätze haben,
    hat die Haltung neben den Anforderungen gemäß Absatz eins, auch den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen.

Schlagworte

Mastbetrieb, Mastplatz

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188747