Bundesrecht konsolidiert

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Stammdatenmeldungsverordnung 2016 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammdatenmeldungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 371/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StDMV 2016

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikoansätze

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
  2. Absatz 2,Teil A.3 der Anlage 2 ist nur bis 31. Dezember 2029 zu melden.
  3. Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, CRR, dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.

Im RIS seit

31.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

20009722

Dokumentnummer

NOR40266080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/371/P9/NOR40266080

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