Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Stammdatenmeldungsverordnung 2016 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stammdatenmeldungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 371/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Abkürzung

StDMV 2016

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikoansätze

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, CRR, dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2024

Gesetzesnummer

20009722

Dokumentnummer

NOR40238236

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/371/P9/NOR40238236

Navigation im Suchergebnis