(3)Absatz 3,Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Artikel 143, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.