Bundesrecht konsolidiert

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Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.12.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

SiEi-StrV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Angabe von Stresstestergebnissen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Beträge sind in Tausend Euro mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen:

A – optimal

In dem gemessenen Bereich sind keine Verbesserungen erforderlich.

B – angemessen

Der Bereich weist Schwachstellen auf, diese sind aber nur vereinzelt festzustellen und/oder können bei einem Ausfall leicht behoben werden und es ist unwahrscheinlich, dass sie sich auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG auswirken.

C – schlecht

Der Bereich weist Schwachstellen auf, die wahrscheinlich die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG negativ beeinflussen und für die Verbesserungen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

E – sehr schlecht

Der Bereich weist schwerwiegende Mängel auf, aufgrund derer die Sicherungseinrichtung wahrscheinlich ihre Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG nicht wahrnehmen kann und für die unverzügliche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

Im RIS seit

13.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20009721

Dokumentnummer

NOR40188316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/370/P3/NOR40188316

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