Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2016,
römisch fünf
Paragraph 3
19.12.2016
30.12.2022
SiEi-StrV
37/02 Kreditwesen
A – optimal | In dem gemessenen Bereich sind keine Verbesserungen erforderlich. |
B – angemessen | Der Bereich weist Schwachstellen auf, diese sind aber nur vereinzelt festzustellen und/oder können bei einem Ausfall leicht behoben werden und es ist unwahrscheinlich, dass sie sich auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG auswirken. |
C – schlecht | Der Bereich weist Schwachstellen auf, die wahrscheinlich die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG negativ beeinflussen und für die Verbesserungen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind. |
E – sehr schlecht | Der Bereich weist schwerwiegende Mängel auf, aufgrund derer die Sicherungseinrichtung wahrscheinlich ihre Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG nicht wahrnehmen kann und für die unverzügliche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind. |
22.12.2022
20009721
NOR40188316