(1)Absatz eins,Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt:Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Weingesetz 2009 in Verbindung mit Artikel 63, Absatz 2, Litera b, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, wie folgt eingeschränkt:
Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und
für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.