Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.07.2018

Außerkrafttretensdatum

07.07.2020

Index

80/03 Weinrecht

Text

Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Weingesetz 2009 in Verbindung mit Artikel 63, Absatz 2, Litera b, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, wie folgt eingeschränkt:

    Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,

    für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,

    für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,

    für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,

    für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,

    für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und

    für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.

  2. Absatz 2,Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Weingesetz 2009 in Verbindung mit Artikel 64, Absatz 2, Litera h, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ angewendet. Die Schwellenwerte gemäß Anhang römisch zwei lit. H der Delegierten Verordnung betragen mindesten 0,5 ha und höchstens 50 ha. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Rebfläche verfügen. Die Reihung erfolgt gemäß der Größe der bereits vorhandenen Rebfläche, wobei Antragsteller mit kleinerer vorhandener Rebfläche denen mit größerer vorhandener Rebfläche vorgereiht werden.
  3. Absatz 3,Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Absatz eins, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ zur Verfügung gestellten Flächen überschreiten, wird zusätzlich und vorrangig zum Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ auch das Prioritätskriterium „Junglandwirte“ gem. Artikel 64, Absatz 2, Litera a, der VO (EU) Nr. 1308 aus 2013, angewendet. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen gem. Kapitel 16.3.1 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020.

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020

Gesetzesnummer

20009717

Dokumentnummer

NOR40205559

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