Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr,
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr
für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und
für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr.