Bundesrecht konsolidiert

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USP-Nutzungsbedingungenverordnung § 6

Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 34/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USP-NuBeV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Benutzerin/Benutzer

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung
      1. Litera a
        des Vertretungsmanagements,
      2. Litera b
        der Rollen und Rechte für Benutzerinnen/Benutzer und
      3. Litera c
        von Zugangsdaten für Webservices;
    2. Ziffer 2
      das Tätigwerden in den Anwendungen für über das USP verfügbare als auch für künftig eingebundene Anwendungen. Die verfügbaren Rechte werden von der jeweiligen Anwendung selbst festgelegt;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2;
    4. Ziffer 4
      die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, USPG zuzustellen ist, erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG anmelden.

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40271677

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/34/P6/NOR40271677

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