(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z 2 E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß § 2 Z 3 USPG zuzustellen ist, erfolgen.Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, USPG zuzustellen ist, erfolgen.