Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
USP-Nutzungsbedingungenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
02.02.2016
Außerkrafttretensdatum
30.09.2025
Abkürzung
USP-NuBeV
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Benutzerin/Benutzer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
die Verwaltung
des Vertretungsmanagements,
der Rollen und Rechte für Benutzerinnen/Benutzer und
von Zugangsdaten für Webservices;
das Tätigwerden in den Anwendungen für über das USP verfügbare als auch für künftig eingebundene Anwendungen. Die verfügbaren Rechte werden von der jeweiligen Anwendung selbst festgelegt;
hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und 2;hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2;
die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß § 7.die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß Paragraph 7,
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Benutzerinnen/Benutzer ist, dass ihre/seine Identität elektronisch nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung).Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Benutzerinnen/Benutzer ist, dass ihre/seine Identität elektronisch nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung).
(3)Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion Bürgerkarte in all ihren technischen Umsetzungen, insbesondere Chipkarte oder Handy-Signatur anmelden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
02.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20009467
Dokumentnummer
NOR40179502