Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
22.04.2026
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch acht abzugelten.
Im RIS seit
18.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20009622
Dokumentnummer
NOR40186231