Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

22.04.2026

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch acht abzugelten.

Im RIS seit

18.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40186231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/225/P3/NOR40186231

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