Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2016,
römisch fünf
Paragraph 3
01.09.2016
22.04.2026
43/01 Wehrrecht allgemein
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch acht abzugelten.
23.04.2026
20009622
NOR40186231