Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.04.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.
Im RIS seit
23.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20009622
Dokumentnummer
NOR40277314