Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

22.04.2026

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.

Im RIS seit

18.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20009622

Dokumentnummer

NOR40186229

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/225/P1/NOR40186229

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