Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
22.04.2026
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.
(2)Absatz 2,Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.
Im RIS seit
18.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20009622
Dokumentnummer
NOR40186229