Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun pro Kalendermonat.
Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2016,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.2016
22.04.2026
43/01 Wehrrecht allgemein
23.04.2026
20009622
NOR40186229