(2)Absatz 2,Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG pro Kalendermonat.