Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.08.2019

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Index

70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Text

Inkrafttreten; Außerkraftreten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektion wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerinnen- und Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung sowie die in den Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins,, die Anlagen 65, 129, 158 und 166 bis 196 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2018, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2020 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5 a, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins a und die Anlagen 1, 8, 22, 59, 120, 148 und 160 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse klassenweise aufsteigend mit 1. September 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 10, in der Fassung der Ziffer 12,, der römisch elf. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171, 172 sowie 196 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins und die Anlagen 24, 163 sowie 197 bis 204 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 2, 3, Absatz eins bis 9 und 10 in der Fassung der Ziffer 11, 4, Absatz eins und 3, 5 a sowie 6 Absatz eins und der römisch zwei. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 196, der römisch drei. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 sowie 162 sowie der römisch vier. Teil der Anlage 56 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Anlagen 89 bis 91 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2018, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 klassenweise auslaufend außer Kraft.
  6. Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2019, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer eins und 3 sowie die Anlagen 205 und 206 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie die Anlage 177 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2021 klassenweise aufsteigend in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 5, sowie die Anlage 207 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, in der Fassung der Ziffer 4, sowie die Anlagen 62, 63, 83, 118 und 124 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2019, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2020, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2021 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2022 klassenweise auslaufend außer Kraft.

Im RIS seit

05.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020

Gesetzesnummer

20009625

Dokumentnummer

NOR40217333

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