Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

03.08.2017

Index

70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 6 Abs. 2):
1.9.2016 (1. Klasse)
1.9.2017 (2. Klasse)
1.9.2018 (3. Klasse)
1.9.2019 (4. Klasse)

Text

Inkrafttreten; Außerkraftreten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Landesschulräte werden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerinnen- und Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung sowie die in den Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017

Gesetzesnummer

20009625

Dokumentnummer

NOR40186265

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