Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Außerkrafttretensdatum
30.08.2019
Abkürzung
PK-RPV
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75% (vgl. § 5 Abs. 2).
Text
Rechnungszins
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
(3)Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.
Schlagworte
Bezugssteigerung
Im RIS seit
22.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40179140