Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 15/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

30.08.2019

Abkürzung

PK-RPV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Abs. 2 der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75% (vgl. § 5 Abs. 2).

Text

Rechnungszins

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.
  2. Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
  3. Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40179140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/15/P3/NOR40179140

Navigation im Suchergebnis