Kurztitel

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

30.08.2019

Abkürzung

PK-RPV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt abweichend von Absatz 2, der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG 1,75% vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).

Text

Rechnungszins

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,50%.
  2. Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
  3. Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40179140