Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PK-RPV
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).
Text
Rechnungszins
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
(3)Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.
Schlagworte
Bezugssteigerung
Im RIS seit
30.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20009449
Dokumentnummer
NOR40217283