Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung § 3

Kurztitel

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 15/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RPV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).

Text

Rechnungszins

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%.
  2. Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
  3. Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20009449

Dokumentnummer

NOR40217283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/15/P3/NOR40217283

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