1,216 Wochenstunden je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,823 Wochenstunden für jede die Zahl drei übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.1,216 Wochenstunden je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,823 Wochenstunden für jede die Zahl drei übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Ziffer 3 bis 5 durchgeführt wird.