Absatz eins,Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung (Bauhofleitung) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- Ziffer eins0,608 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
- Ziffer 20,912 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
- Ziffer 30,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
- Ziffer 4an Stelle der in Ziffer 3, vorgesehenen Einrechnung 0,972 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand „Bautechnisches Praktikum“ bzw. „Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw. „Praktische Bauarbeiten“ sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
- Ziffer 50,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstättenlaboratorium“, sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Ziffer 3, oder 4 nicht erfolgt und
- Ziffer 61,216 Wochenstunden je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,823 Wochenstunden für jede die Zahl drei übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Ziffer 3 bis 5 durchgeführt wird.