Bundesrecht konsolidiert

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Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz § 3

Kurztitel

Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 429/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Festlegung der Vergütung pro Antrag

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung:
    1. Ziffer eins
      Kategorie I: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 15 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 6 Euro.
    2. Ziffer 2
      Kategorie II: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 30 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 10 Euro.
    3. Ziffer 3
      Kategorie III: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 60 Minuten pro Antrag voraussichtlich übersteigt, ein Pauschalbetrag von 15 Euro.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Absatz eins, festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265354

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/429/P3/NOR40265354

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