(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Abs. 1 festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Absatz eins, festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.