Bundesrecht konsolidiert

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Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 429/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.09.2024

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

Im Fachbereich Literatur gebührt den Mitgliedern der Jury für die Vergabe von Projektstipendien zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 14 Euro pro behandelten Antrag. Den Mitgliedern der sonstigen Beiräte und Jurys im Fachbereich Literatur, mit Ausnahme des Übersetzungsbeirates, gebührt zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 8,50 Euro pro behandelten Antrag.

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40177036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/429/P3/NOR40177036

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