Absatz eins,Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung:
- Ziffer einsKategorie I: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 15 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 6 Euro.
- Ziffer 2Kategorie II: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 30 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 10 Euro.
- Ziffer 3Kategorie III: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 60 Minuten pro Antrag voraussichtlich übersteigt, ein Pauschalbetrag von 15 Euro.