Bundesrecht konsolidiert

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Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz § 1

Kurztitel

Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 429/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

Paragraph eins,

Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene Stunde. Insgesamt darf die Vergütung pro Sitzungstag und Mitglied den Wert von 400 Euro nicht überschreiten.

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265352

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/429/P1/NOR40265352

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