Kurztitel

Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.09.2024

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

Paragraph eins,

Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene Stunde. Insgesamt darf die Vergütung pro Sitzungstag und Mitglied den Wert von 400 Euro nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40265352