Bundesrecht konsolidiert

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Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 429/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.09.2024

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

Paragraph eins,

Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 38 Euro für jede angefangene Stunde.

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Gesetzesnummer

20009403

Dokumentnummer

NOR40177034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/429/P1/NOR40177034

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