Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17a
Inkrafttretensdatum
30.09.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Index
37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht
Text
Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a.Paragraph 17 a,
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf alle abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen entfallenden Gesamtanforderungen für K-Faktoren gemäß Art. 15 IFR zu ermitteln, wobei die zum Bilanzstichtag der jeweiligen Kostenpflichtigen im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr gemeldeten Gesamtanforderungen für K-Faktoren als Referenzdaten heranzuziehen sind. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf alle abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen entfallenden Gesamtanforderungen für K-Faktoren gemäß Artikel 15, IFR zu ermitteln, wobei die zum Bilanzstichtag der jeweiligen Kostenpflichtigen im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr gemeldeten Gesamtanforderungen für K-Faktoren als Referenzdaten heranzuziehen sind.
Im RIS seit
03.09.2026
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20009396
Dokumentnummer
NOR40280652