Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a.Paragraph 17 a,
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind.