Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17a
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
29.09.2025
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Index
37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14
Text
Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a.Paragraph 17 a,
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln.
Im RIS seit
11.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Gesetzesnummer
20009396
Dokumentnummer
NOR40254028