Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist auszuzahlen
im Falle des § 1 Z 1 am Beginn jeden Monates,im Falle des Paragraph eins, Ziffer eins, am Beginn jeden Monates,
im Falle des § 1 Z 2 am Beginn jeden Jahres.im Falle des Paragraph eins, Ziffer 2, am Beginn jeden Jahres.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Im RIS seit
11.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20009384
Dokumentnummer
NOR40176738