Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Ziffer eins, am Beginn jeden Monates,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Ziffer 2, am Beginn jeden Jahres.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176738

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/407/P2/NOR40176738

Navigation im Suchergebnis