Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Ziffer eins, am Beginn jeden Monates,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Ziffer 2, am Beginn jeden Jahres.
  2. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176738