Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung § 2

Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 391/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SiEi-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz eins, ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

20009372

Dokumentnummer

NOR40186775

Navigation im Suchergebnis