Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.09.2016

Beachte

Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).

Text

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz eins, ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.