Bundesrecht konsolidiert

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Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 391/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2015

Außerkrafttretensdatum

14.09.2016

Abkürzung

SiEi-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz eins, ESAEG genannten Fristen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

20009372

Dokumentnummer

NOR40176388

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