Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.09.2018
Abkürzung
KV-InfoV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 1).
Text
Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags
§ 4.Paragraph 4,
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 255 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.
Im RIS seit
01.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20009363
Dokumentnummer
NOR40176214