Kurztitel

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

KV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags

Paragraph 4,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40176214