Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2015,
römisch fünf
Paragraph 4
01.01.2016
30.09.2018
KV-InfoV
57/01 Versicherungsaufsicht
Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.
19.09.2018
20009363
NOR40176214