Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KV-InfoV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags
§ 4.Paragraph 4,
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 135e Abs. 1 Z 4 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.
Im RIS seit
19.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20009363
Dokumentnummer
NOR40207645