Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.09.2018
Abkürzung
KV-InfoV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 1).
Text
Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis aufIm Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.
Im RIS seit
01.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20009363
Dokumentnummer
NOR40176212