Kurztitel

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

KV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
    2. Ziffer 2
      die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40176212